1. Allgemeines
a) Abkürzungen in diesen Geschäftsbedingungen:
AG = Auftraggeber, AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen, AN = Auftragnehmer,
a.Z. = als Zulage, L =Lieferung.
lfm = laufender Meter, M = Montage, n.W.d.AN = nach Wahl des Auftragnehmers,
qm = Quadratmeter, St =Stück, Stg = Steigung,
Sto = Stock, SW = Sandwich.
b) Der AG erkennt mit seiner Bestellung diese AGB als verbindlich an und erklärt sich
damit einverstanden, dass anderslautende
Bedingungen, die in seiner Bestellung enthalten sind, durch diese Vereinbarung
aufgehoben werden. Diese AGB bildenauch die Grundlage
aller zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
c) Es gelten folgende Vertragsgrundlagen in der aufgeführten Reihenfolge:
– Angebot bzw. Auftragsbestätigung
– die vereinbarten Zahlungs- und Lieferbedingungen
– unsere AGB
– unsere Werkpläne
– die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in ihrer jeweils
neuesten Fassung soweit vereinbart
2. Angebot, Vertragsabschluss, Preise, Leistungsumfang
a) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind
branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass der AN sie ausdrücklich als
verbindlich anerkannt hat. Prospekte, Mustertafeln, Musterausschnitte und Drucke
dienen der Information des AG und enthalten keine
Beschaffenheitsvereinbarungen.
b) Angebote des AN sind bis zur Auftragserteilung freibleibend. Der Vertrag kommt
durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung des
Auftrages durch den AN zustande. Bestellungen und Auftragsbestätigungen sind
für den AN verbindlich, wenn er nicht innerhalb 3 Wochen in Textform widerspricht.
c) Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall sind unwirksam, sofern sie nicht
ausdrücklich verbindlich gelten sollen. Sie sind Geschäftsführern / Prokuristen des
AN vorbehalten. Vorbehaltlich des Gegenbeweises ist schriftlicher Nachweis
maßgeblich.
d) Für Leistungen, die auf Grund bauseitiger Gegebenheiten oder Wünschen des AG
von baurechtlichen Vorschriften abweichen, haftet der AN nicht.
e) Einplanungsleistungen sowie statische Berechnungen sind gesondert zu vergüten.
f) Werkteile sind mit einem Mindestmaß von 100 cm Länge und 20 cm Breite zu
vergüten.
g) Eine Vergabe von Leistungen an Nachunternehmer auch in Teilbereichen behält
sich der AN ausdrücklich vor.
h) Stellt sich bei der technischen Bearbeitung heraus, dass gegenüber dem in Auftrag
angegebenen Umfang Veränderungen eintreten, behält sich der AN
Preisanpassungen vor.
i) Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen (insbesondere Rohstoffe, Löhne,
Import- und Umsatzsteuer), welche in einem Zeitraum von mehr als 4 Monaten
zwischen Vertragsschluss und vertraglich vorgesehenem Liefertermin eintreten,
berechtigen den AN die Vergütung entsprechend anzupassen. Führt die Anpassung
der Vergütung zu einer Erhöhung um mehr als 6 %, so ist der AG berechtigt,
innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der entsprechenden Mitteilung durch Erklärung
in Textform an den AN vom Vertrag zurückzutreten.
j) Dienstleistungen und Servicearbeiten werden individuell nach Absprache berechnet.
k) Räumt der AN dem AG auf Grund vertraglicher Abnahmeverpflichtung für eine
Vielzahl von Bestellungen einen Sonderpreis für den einzelnen Auftrag ein, und
kommen innerhalb der Vertragslaufzeit nicht alle im Vertrag niedergelegten
Aufträge zur Ausführung, so ist der AN berechtigt, nachträglich die Differenz
zwischen Sonderpreis und normalen Preis gemäß der bei Vertragsschluss gültigen
Preisliste zu fordern. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtausführung
bleibt hiervon unberührt.
l) Stellt sich bei der Bearbeitung heraus, dass der Auftrag nicht oder ungenügend
ausführbar ist, kann der AN entschädigungsfrei vom
Vertrag zurücktreten.
3. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem AG überlassenen
Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der AN das
Eigentum und das Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne
Zustimmung des AN nicht zugänglich gemacht werden.
4. Kosten nicht durchgeführter Aufträge
Bei Nichtausführung des Auftrages, die nicht durch den AN zu vertreten ist, ist der
AN berechtigt, sofern noch keine technische Bearbeitung oder Produktion erfolgt ist,
einen Schadenersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu berechnen, es sei
denn, der AG weist im Einzelfall einen höheren Anteil ersparter Aufwendungen nach.
5. Lieferzeit/Termine
a) Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich
vereinbart ist und die Einhaltung nicht durch Umstände, die der AN nicht zu
vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen
sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur
Auftragsdurchführung notwendig sind.
b) Aufträge sind durch den AG möglichst bald abzurufen. Sofern kein definitiver
Liefertermin vereinbart ist, hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass die Ausführung
spätestens innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss erfolgen kann.
c) Fixgeschäfte werden nicht abgeschlossen; auch die Handelsvertreter des AN sind
hierzu nicht befugt.
d) Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel und Betriebsstörungen
verlängern die Fristen um die Dauer der durch diese
Umstände bedingten Leistungsstörungen. Das gilt auch für Zulieferer.
6. Liefervoraussetzungen
a) Die technische Bearbeitung kann erst nach Vorliegen des Aufmaßes mit der
endgültigen Ausführungsspezifizierung vorgenommen
werden. Die Fertigungsfreigabe erfolgt nach Genehmigung der übersandten
Werkpläne in Textform.
b) Bauseitige Leistungen: Umlaufend tragende Wände, mind. 11,5 cm, wegen
Schallschutz gemäß DIN 4109 ausgebildet. Installationen im Treppen- und
Podestbereich sind unzulässig. Für eventuelle Beschädigungen haftet der AN nicht.
Dies gilt auch für Geländermontagen auf bauseitigem Untergrund. Anbringen und
Unterhalten von Baugeländern sowie Nachputzarbeiten sind Sache des AG. Dies gilt
auch für das Schließen von Befestigungspunkten im Wand-, Boden- und
Deckenbereich. Für Beschädigungen der angrenzenden Bauteil und
Einrichtungsgegenstände haftet der AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Besondere Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und
Einrichtungsgegenständen, insbesondere Abdeckarbeiten an Böden, Decken und
Wänden, sind durch den AG zu erbringen.
c) Bei Liefergeschäften werden die Treppenanlagen an die vereinbarten
Speditionslager ausgeliefert. Lieferungen frei Haus oder frei Baustelle sind gegen
Berechnung möglich. Ausgelieferte Ware ist binnen 7 Kalendertagen vom
Speditionslager abzuholen. Längere
Lieferzeiten sind kostenpflichtig und werden dem AG vom Spediteur in Rechnung
gestellt.
7. Verpackungen
Soweit nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich
Verpackung mit Paletten. Verpackung und Paletten werden nicht zurückgenommen.
8. Versand/Gefahrübergang
Vorbehaltlich anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung erfolgen Lieferung
und Transport national wie international Ex works (EXW) gemäß Incoterms 2020.
Der Versand bei Liefergeschäften erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des AG
ohne Haftung insb. für Bruch, Diebstahl oder dergleichen. Gleiches gilt bei der
Übernahme von Franko-Lieferungen. Der AN wird spätestens mit der Übergabe der
Ware an den Frachtführer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung behält sich
der AN das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn sich der AN nicht ausdrücklich hierauf beruft.
b) Der AG ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,
die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
c) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der AG den AN unverzüglich
in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder
sonstigen Ansprüchen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
dem AN die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der AG für den entstandenen Ausfall.
d) Zur Sicherung der Forderungen gegen den AG tritt der AG auch solche Forderungen
an den AN ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, der AB nimmt diese Abtretung schon
jetzt an.
e) Der AN verpflichtet sich, die dem AN zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
AG freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.
10. Gewährleistung
a) Mit den Wechselfällen der Natur ist zu rechnen, es können erhebliche Abweichungen
in Farbe und Struktur bestehen. Naturbedingte Unterschiede zwischen einzelnen
Werkteilen stellen keinen Reklamationsgrund dar. Holztreppen können knarren, weil
Holz arbeitet. Durch Lichteinwirkung kann sich die Farbe des Holzes verändern.
Farbunterschiede gleichen sich jedoch in der Regel nach einigen Monaten an.
Marmor als Weichgestein ist kratzbar. Eine Politur läuft sich - auch bei Granit - bei
starker Beanspruchung ab. Polierte und lackierte Oberflächen sind nicht
rutschhemmend. Natürliche Erscheinungen wie beispielsweise Naturfehler, Adern,
Risse, Poren und humide Bestandteile sowie Ausblühungen bei Stein, lassen sich
nicht vermeiden und stellen keine Mangel dar. Für die Beschaffenheit der
Naturprodukte haftet der AN nicht. Bei gelieferten Natursteinplatten ist hinsichtlich
der Stärke eine Toleranz von mindestens 10 % zu gewähren. Podeste und
Systemhandläufe können aus fertigungstechnischen oder logistischen Gründen
geteilt sein.
b) Der Stufenschutz ist spätestens innerhalb 2 Monaten nach Einbau zu entfernen. Es
besteht keine Haftung des AN für Beschädigungen nach Einbau und Entfernung des
Stufenschutzes.
c) Nach Auslieferung auftretende Rissbildungen oder Verzug von Holzteilen, die auf
Witterungseinflüsse, Temperatur und Luftfeuchtigkeitsschwankungen
zurückzuführen sind, bilden keine Mängel. Durch falsche Pflege entstandene
Flecken und Beschädigungen sind ebenso wenig Mängel der Kaufsache wie die
natürliche Abnutzung des Materials.
d) Nachträgliche, bauliche Veränderungen oder bauseitige Änderungen führen zum
Ausschluss der Gewährleistung für die Tragekonstruktion.
e) Stahlteile sind, soweit nicht anders vermerkt, grundsätzlich fachgerecht mit einem
vorläufigen Grundanstrich und einem dauerhaften Schutzanstrich zu versehen.
f) Die Gewährleistung und Haftung des AN richtet sich nach den folgenden
Grundsätzen, soweit § 13 VOB / Bnicht zwingend Abweichendes regelt:
– Soweit der AG nicht Verbraucher ist, werden Beanstandungen offensichtlicher
Mängel nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Empfang der Ware
angezeigt werden. Offensichtliche Mängel sind jedenfalls diejenigen Mängel, die
bei einer Kontrolle bei Eingang der Lieferung durch äußerliche Begutachtung offen
erkennbar werden oder nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich sind. Die
Prüfung der Ware hat stets vor Verlegung / Einbau stattzufinden. Reklamationen
bei bereits verlegtem oder eingebautem Material werden nicht anerkannt. Die
Vorschrift des § 377 HGB bleibt unberührt.
– Die Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache wird auf Nacherfüllung
beschränkt. Für die Mangelbeseitigung hat der AG dem AN eine angemessene
Frist zu setzen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des AN durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für den Fall, dass die Nacherfüllung
mindesten zweimal fehlgeschlagenist, ist der AG berechtigt, den Kaufpreis
angemessen zu mindern. Ist keine Bauleistung betroffen, kann er nach seiner
Wahl den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
– Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer
Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Maßnahmen des AN
gelten nicht als Mängelanerkenntnis.
– Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet der Verkäufer nicht auf
den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst
ungenügend sei.
– Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens ein Jahr nach
erfolgter Ablieferung der Kaufsache, bei Bauwerken oder Sachen, die für ein
Bauwerk verwendet werden, innerhalb von vier Jahren nach Ablieferung (§ 13 4.
(1) VOB/B). Dies gilt nicht, wenn und soweit das Gesetz längere Fristen (insb. bei
Verbrauchern), zwingend vorschreibt.
– Die vorstehenden Regelungen der Z. 10 f) Abs. 1-5 als auch die dem Inhalt nach
anwendbaren Bestimmungen im Übrigen gelten insbesondere auch dann, wenn
Vertragsgegenstand Treppenpflegemittel sowie Elektro- und Elektronikgeräte
sind.
11. Haftungsbeschränkung
a) Der AN haftet für Schadensersatz nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der AN nur bei der Verletzung einer
wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertrauen darf (Kardinalpflicht). Wesentlich sind Freiheit von Rechtsmängeln und
solchen Sachmängeln, welche Funktionsfähigkeit oder Tauglichkeit mehr als
unerheblich beeinträchtigen sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem
Vertragspartner die vertragsmäßige Verwendung ermöglichen sollen oder den
Schutz von Leib und Leben oder des Eigentums vor erheblichen Schäden
beabsichtigen. Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art,
gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für
Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
b) Sofern der AN für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf den Schaden
begrenzt, mit dessen Entstehen der AN nach den bei Vertragsschluss bekannten
Umständen typischerweise rechnen musste.
c) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten weder, wenn vom
AN eine Garantie abgegeben wurde, noch wenn es um Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht oder Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz bestehen.
d) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zu Gunsten von
Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Dritten, deren sich der AN zur
Vertragserfüllung bedient.
12. Widerrufsrechte
Hinsichtlich etwaiger Widerrufsrechte von Verbrauchern gelten die gesetzlichen
Beschränkungen und Ausschlussgründe, insb. § 312 Abs. 2 BGB.
13. Zahlungsbedingungen
Mangels anderweitiger Vereinbarungen sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug, jeweils spesenfrei bei uns eingehend, zu leisten.
Abschlagszahlungen sind in vertraglich vereinbarter Höhe vor Auslieferung der
Treppe fällig, spätestens jedoch innerhalb 18 Tagen nach Rechnungsstellung.
14. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen aufrechnen. Ausgenommen sind Rückabwicklungsansprüche des
Verbrauchers nach Widerruf des Vertrages. Gleiches gilt für ein
Zurückbehaltungsrecht, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt.
Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur dann
geltend machen, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
15. Alternative Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS)
bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Zur Teilnahme an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir
nicht verpflichtet und nicht bereit. Ein Schiedsgerichtsverfahren bezüglich des
Vertragsverhältnisses sowie diesen AGB findet nicht statt.
16. Schlussbestimmungen
a) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Luth.-Wittenberg
(Firmensitz AN).
b) Gerichtsstand ist für beide Teile und für alle gegenseitigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung auch für Scheck- und Wechselklagen
Lutherstand Wittenberg, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn er nach Vertragsschluss seinen
Wohn- oder seinen Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der
Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohn- bzw. Geschäftssitz oder sein
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es
bleibt uns jedoch vorbehalten, den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
c) Auf sämtliche Geschäfte, einschließlich Scheck- und Wechselgeschäfte, findet
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich der in
Deutschland geltenden Handelsbräuche und technischen Gepflogenheiten,
Anwendung. UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.
d) Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so
berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen
nicht. In diesem Fall gilt eine wirksame Regelung, die dem angestrebten Zweck am
nächsten kommt.