Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

   a) Abkürzungen in diesen Geschäftsbedingungen:

        AG = Auftraggeber, AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen, AN = Auftragnehmer,

        a.Z. = als Zulage, L =Lieferung.

        lfm = laufender Meter, M = Montage, n.W.d.AN = nach Wahl des Auftragnehmers,

        qm = Quadratmeter, St =Stück, Stg = Steigung,

        Sto = Stock, SW = Sandwich.

   b) Der AG erkennt mit seiner Bestellung diese AGB als verbindlich an und erklärt sich

        damit einverstanden, dass anderslautende  

        Bedingungen, die in seiner Bestellung enthalten sind, durch diese Vereinbarung

        aufgehoben werden. Diese AGB bildenauch die Grundlage

        aller zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

   c) Es gelten folgende Vertragsgrundlagen in der aufgeführten Reihenfolge:

      – Angebot bzw. Auftragsbestätigung

      – die vereinbarten Zahlungs- und Lieferbedingungen

      – unsere AGB

      – unsere Werkpläne

      – die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in ihrer jeweils

          neuesten Fassung soweit vereinbart

 

2. Angebot, Vertragsabschluss, Preise, Leistungsumfang

   a) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind

        branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass der AN sie ausdrücklich als

        verbindlich anerkannt hat. Prospekte, Mustertafeln, Musterausschnitte und Drucke

        dienen der Information des AG und enthalten keine  

        Beschaffenheitsvereinbarungen.

   b) Angebote des AN sind bis zur Auftragserteilung freibleibend. Der Vertrag kommt

        durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung des

        Auftrages durch den AN zustande. Bestellungen und Auftragsbestätigungen sind

        für den AN verbindlich, wenn er nicht innerhalb 3 Wochen in Textform widerspricht.

   c) Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall sind unwirksam, sofern sie nicht

        ausdrücklich verbindlich gelten sollen. Sie sind Geschäftsführern / Prokuristen des

        AN vorbehalten. Vorbehaltlich des Gegenbeweises ist schriftlicher Nachweis

        maßgeblich.

   d) Für Leistungen, die auf Grund bauseitiger Gegebenheiten oder Wünschen des AG

        von baurechtlichen Vorschriften abweichen, haftet der AN nicht.

   e) Einplanungsleistungen sowie statische Berechnungen sind gesondert zu vergüten.

   f) Werkteile sind mit einem Mindestmaß von 100 cm Länge und 20 cm Breite zu

       vergüten.

   g) Eine Vergabe von Leistungen an Nachunternehmer auch in Teilbereichen behält

        sich der AN ausdrücklich vor.

   h) Stellt sich bei der technischen Bearbeitung heraus, dass gegenüber dem in Auftrag

        angegebenen Umfang Veränderungen eintreten, behält sich der AN

        Preisanpassungen vor.

   i) Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen (insbesondere Rohstoffe, Löhne,

       Import- und Umsatzsteuer), welche in einem Zeitraum von mehr als 4 Monaten

       zwischen Vertragsschluss und vertraglich vorgesehenem Liefertermin eintreten,

       berechtigen den AN die Vergütung entsprechend anzupassen. Führt die Anpassung

       der Vergütung zu einer Erhöhung um mehr als 6 %, so ist der AG berechtigt,

       innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der entsprechenden Mitteilung durch Erklärung

       in Textform an den AN vom Vertrag zurückzutreten.

   j) Dienstleistungen und Servicearbeiten werden individuell nach Absprache berechnet.

  k) Räumt der AN dem AG auf Grund vertraglicher Abnahmeverpflichtung für eine

       Vielzahl von Bestellungen einen Sonderpreis für den einzelnen Auftrag ein, und

       kommen innerhalb der Vertragslaufzeit nicht alle im Vertrag niedergelegten

       Aufträge zur Ausführung, so ist der AN berechtigt, nachträglich die Differenz

       zwischen Sonderpreis und normalen Preis gemäß der bei Vertragsschluss gültigen

       Preisliste zu fordern. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtausführung

       bleibt hiervon unberührt.

   l) Stellt sich bei der Bearbeitung heraus, dass der Auftrag nicht oder ungenügend

       ausführbar ist, kann der AN entschädigungsfrei vom

       Vertrag zurücktreten.

 

3. Überlassene Unterlagen

       An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem AG überlassenen

       Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der AN das 

       Eigentum und das Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne

       Zustimmung des AN nicht zugänglich gemacht werden.

 

4. Kosten nicht durchgeführter Aufträge

       Bei Nichtausführung des Auftrages, die nicht durch den AN zu vertreten ist, ist der  

       AN berechtigt, sofern noch keine technische Bearbeitung oder Produktion erfolgt ist,

       einen Schadenersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu berechnen, es sei

       denn, der AG weist im Einzelfall einen höheren Anteil ersparter Aufwendungen nach.

 

5. Lieferzeit/Termine

  a) Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich

       vereinbart ist und die Einhaltung nicht durch Umstände, die der AN nicht zu

       vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen

       sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur

       Auftragsdurchführung notwendig sind.

  b) Aufträge sind durch den AG möglichst bald abzurufen. Sofern kein definitiver

       Liefertermin vereinbart ist, hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass die Ausführung

       spätestens innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss erfolgen kann.

  c) Fixgeschäfte werden nicht abgeschlossen; auch die Handelsvertreter des AN sind

       hierzu nicht befugt.

  d) Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel und Betriebsstörungen

       verlängern die Fristen um die Dauer der durch diese

       Umstände bedingten Leistungsstörungen. Das gilt auch für Zulieferer.

 

6. Liefervoraussetzungen

  a) Die technische Bearbeitung kann erst nach Vorliegen des Aufmaßes mit der

       endgültigen Ausführungsspezifizierung vorgenommen

       werden. Die Fertigungsfreigabe erfolgt nach Genehmigung der übersandten

       Werkpläne in Textform.

  b) Bauseitige Leistungen: Umlaufend tragende Wände, mind. 11,5 cm, wegen

       Schallschutz gemäß DIN 4109 ausgebildet. Installationen im Treppen- und

       Podestbereich sind unzulässig. Für eventuelle Beschädigungen haftet der AN nicht.

       Dies gilt auch für Geländermontagen auf bauseitigem Untergrund. Anbringen und

       Unterhalten von Baugeländern sowie Nachputzarbeiten sind Sache des AG. Dies gilt

       auch für das Schließen von Befestigungspunkten im Wand-, Boden- und

       Deckenbereich. Für Beschädigungen der angrenzenden Bauteil und

       Einrichtungsgegenstände haftet der AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

       Besondere Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und

       Einrichtungsgegenständen, insbesondere Abdeckarbeiten an Böden, Decken und

       Wänden, sind durch den AG zu erbringen.

  c) Bei Liefergeschäften werden die Treppenanlagen an die vereinbarten

       Speditionslager ausgeliefert. Lieferungen frei Haus oder frei Baustelle sind gegen

       Berechnung möglich. Ausgelieferte Ware ist binnen 7 Kalendertagen vom

       Speditionslager abzuholen. Längere

       Lieferzeiten sind kostenpflichtig und werden dem AG vom Spediteur in Rechnung

       gestellt.

 

7. Verpackungen

       Soweit nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich

       Verpackung mit Paletten. Verpackung und Paletten werden nicht zurückgenommen.

 

8. Versand/Gefahrübergang

       Vorbehaltlich anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung erfolgen Lieferung

       und Transport national wie international Ex works (EXW) gemäß Incoterms 2020.

       Der Versand bei Liefergeschäften erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des AG

       ohne Haftung insb. für Bruch, Diebstahl oder dergleichen. Gleiches gilt bei der

       Übernahme von Franko-Lieferungen. Der AN wird spätestens mit der Übergabe der

       Ware an den Frachtführer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.

 

9. Eigentumsvorbehalt

  a) Bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung behält sich

       der AN das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen

       Lieferungen, auch wenn sich der AN nicht ausdrücklich hierauf beruft.

  b) Der AG ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,

       die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten

       durchgeführt werden, hat der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

  c) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der AG den AN unverzüglich

       in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder

       sonstigen Ansprüchen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,

       dem AN die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771

       ZPO zu erstatten, haftet der AG für den entstandenen Ausfall.

  d) Zur Sicherung der Forderungen gegen den AG tritt der AG auch solche Forderungen

       an den AN ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem

       Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, der AB nimmt diese Abtretung schon

       jetzt an.

  e) Der AN verpflichtet sich, die dem AN zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des

       AG freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderungen um mehr als 20 %

       übersteigt.

 

10. Gewährleistung

  a) Mit den Wechselfällen der Natur ist zu rechnen, es können erhebliche Abweichungen

       in Farbe und Struktur bestehen. Naturbedingte Unterschiede zwischen einzelnen

       Werkteilen stellen keinen Reklamationsgrund dar. Holztreppen können knarren, weil

       Holz arbeitet. Durch Lichteinwirkung kann sich die Farbe des Holzes verändern.

       Farbunterschiede gleichen sich jedoch in der Regel nach einigen Monaten an.

       Marmor als Weichgestein ist kratzbar. Eine Politur läuft sich - auch bei Granit - bei

       starker Beanspruchung ab. Polierte und lackierte Oberflächen sind nicht

       rutschhemmend. Natürliche Erscheinungen wie beispielsweise Naturfehler, Adern,

       Risse, Poren und humide Bestandteile sowie Ausblühungen bei Stein, lassen sich

       nicht vermeiden und stellen keine Mangel dar. Für die Beschaffenheit der

       Naturprodukte haftet der AN nicht. Bei gelieferten Natursteinplatten ist hinsichtlich

       der Stärke eine Toleranz von mindestens 10 % zu gewähren. Podeste und

       Systemhandläufe können aus fertigungstechnischen oder logistischen Gründen

       geteilt sein.

  b) Der Stufenschutz ist spätestens innerhalb 2 Monaten nach Einbau zu entfernen. Es

       besteht keine Haftung des AN für Beschädigungen nach Einbau und Entfernung des

       Stufenschutzes.

  c) Nach Auslieferung auftretende Rissbildungen oder Verzug von Holzteilen, die auf

       Witterungseinflüsse, Temperatur und Luftfeuchtigkeitsschwankungen

       zurückzuführen sind, bilden keine Mängel. Durch falsche Pflege entstandene

       Flecken und Beschädigungen sind ebenso wenig Mängel der Kaufsache wie die

       natürliche Abnutzung des Materials.

  d) Nachträgliche, bauliche Veränderungen oder bauseitige Änderungen führen zum

       Ausschluss der Gewährleistung für die Tragekonstruktion.

  e) Stahlteile sind, soweit nicht anders vermerkt, grundsätzlich fachgerecht mit einem

       vorläufigen Grundanstrich und einem dauerhaften Schutzanstrich zu versehen.

  f) Die Gewährleistung und Haftung des AN richtet sich nach den folgenden

      Grundsätzen, soweit § 13 VOB / Bnicht zwingend Abweichendes regelt:

       – Soweit der AG nicht Verbraucher ist, werden Beanstandungen offensichtlicher

           Mängel nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Empfang der Ware

           angezeigt werden. Offensichtliche Mängel sind jedenfalls diejenigen Mängel, die

           bei einer Kontrolle bei Eingang der Lieferung durch äußerliche Begutachtung offen

           erkennbar werden oder nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich sind. Die

           Prüfung der Ware hat stets vor Verlegung / Einbau stattzufinden. Reklamationen 

           bei bereits verlegtem oder eingebautem Material werden nicht anerkannt. Die

           Vorschrift des § 377 HGB bleibt unberührt.

       – Die Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache wird auf Nacherfüllung

           beschränkt. Für die Mangelbeseitigung hat der AG dem AN eine angemessene

           Frist zu setzen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des AN durch

           Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für den Fall, dass die Nacherfüllung

           mindesten zweimal fehlgeschlagenist, ist der AG berechtigt, den Kaufpreis

           angemessen zu mindern. Ist keine Bauleistung betroffen, kann er nach seiner

           Wahl den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

       – Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer

           Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Maßnahmen des AN

           gelten nicht als Mängelanerkenntnis.

       – Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet der Verkäufer nicht auf

           den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst

           ungenügend sei.

       – Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens ein Jahr nach

           erfolgter Ablieferung der Kaufsache, bei Bauwerken oder Sachen, die für ein

           Bauwerk verwendet werden, innerhalb von vier Jahren nach Ablieferung (§ 13 4.

           (1) VOB/B). Dies gilt nicht, wenn und soweit das Gesetz längere Fristen (insb. bei

           Verbrauchern), zwingend vorschreibt.

       – Die vorstehenden Regelungen der Z. 10 f) Abs. 1-5 als auch die dem Inhalt nach

           anwendbaren Bestimmungen im Übrigen gelten insbesondere auch dann, wenn

           Vertragsgegenstand Treppenpflegemittel sowie Elektro- und Elektronikgeräte

           sind.

 

11. Haftungsbeschränkung

  a) Der AN haftet für Schadensersatz nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

       vorliegt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der AN nur bei der Verletzung einer

       wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des

       Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig

       vertrauen darf (Kardinalpflicht). Wesentlich sind Freiheit von Rechtsmängeln und

       solchen Sachmängeln, welche Funktionsfähigkeit oder Tauglichkeit mehr als

       unerheblich beeinträchtigen sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem

       Vertragspartner die vertragsmäßige Verwendung ermöglichen sollen oder den

       Schutz von Leib und Leben oder des Eigentums vor erheblichen Schäden

       beabsichtigen. Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art,

       gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für

       Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.

  b) Sofern der AN für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf den Schaden

       begrenzt, mit dessen Entstehen der AN nach den bei Vertragsschluss bekannten

       Umständen typischerweise rechnen musste.

  c) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten weder, wenn vom

       AN eine Garantie abgegeben wurde, noch wenn es um Schäden aus der Verletzung

       des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht oder Ansprüche nach dem

       Produkthaftungsgesetz bestehen.

  d) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zu Gunsten von

       Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Dritten, deren sich der AN zur

       Vertragserfüllung bedient.

 

12. Widerrufsrechte

       Hinsichtlich etwaiger Widerrufsrechte von Verbrauchern gelten die gesetzlichen

       Beschränkungen und Ausschlussgründe, insb. § 312 Abs. 2 BGB.

 

13. Zahlungsbedingungen

       Mangels anderweitiger Vereinbarungen sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab

       Rechnungsdatum ohne Abzug, jeweils spesenfrei bei  uns eingehend, zu leisten.

       Abschlagszahlungen sind in vertraglich vereinbarter Höhe vor Auslieferung der

       Treppe fällig, spätestens jedoch innerhalb 18 Tagen nach Rechnungsstellung.

 

14. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht

       Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

       Gegenansprüchen aufrechnen. Ausgenommen sind Rückabwicklungsansprüche des

       Verbrauchers nach Widerruf des Vertrages. Gleiches gilt für ein

       Zurückbehaltungsrecht, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt.

       Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur dann

       geltend machen, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis

       beruht.

 

15. Alternative Streitbeilegung

       Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS)

       bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Zur Teilnahme an

       einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir

       nicht verpflichtet und nicht bereit. Ein Schiedsgerichtsverfahren bezüglich des

       Vertragsverhältnisses sowie diesen AGB findet nicht statt.

 

16. Schlussbestimmungen

  a) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Luth.-Wittenberg

       (Firmensitz AN).

  b) Gerichtsstand ist für beide Teile und für alle gegenseitigen und zukünftigen

       Ansprüche aus der Geschäftsverbindung auch für Scheck- und Wechselklagen

       Lutherstand Wittenberg, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, keinen

       allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn er nach Vertragsschluss seinen

       Wohn- oder seinen Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der

       Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohn- bzw. Geschäftssitz oder sein

       gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es

       bleibt uns jedoch vorbehalten, den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen

       Gerichtsstand zu verklagen.

  c) Auf sämtliche Geschäfte, einschließlich Scheck- und Wechselgeschäfte, findet 

       ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich der in

       Deutschland geltenden Handelsbräuche und technischen Gepflogenheiten,

       Anwendung. UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.

  d) Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so

       berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen

       nicht. In diesem Fall gilt eine wirksame Regelung, die dem angestrebten Zweck am

       nächsten kommt.